FAQ 20
Sonderabgabe - Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht
Warum?
Asylsuchende, Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung unterliegen unabhängig von ihrem Alter der
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht. Diese Beiträge dienen der
Rückerstattung von Fürsorge- Ausreise- und Vollzugskosten und werden auf
sämtlichen Einkommen einer Erwerbstätigkeit erhoben.
Wie?
Das Bundesamt für Migration (BFM) eröffnet für jede pflichtige Person ein
Sicherheitskonto. Nachdem der Stellenantritt von der zuständigen kantonalen
Behörde bewilligt wurde, werden bei einem neuen Arbeitsverhältnis die
Einzahlungsscheine von der Postfinance, Abteilung Sicherheitskonto,
zugestellt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Bruttolohn von Personen
mit N, F oder S Ausweis einen Abzug von 10% vorzunehmen und diesen auf ein
individuelles Sicherheitskonto seines Arbeitnehmers einzuzahlen.
Der Lohnabzug ist monatlich vorzunehmen und quartalsweise auf das
individuelle Sicherheitskonto bei der PostFinance zu überweisen.
Dauer?
Die Sicherheitsleistungspflicht endet bei Eintreten folgender
Gegebenheiten:
- Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Endgültige Ausreise
- Sobald Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben
- Nach 10 Jahren für Personen mit Ausweis N
- Nach 3 Jahren für Personen mit Ausweis F
Asylsuchende und Schutzbedürftige können beim BFM ein Gesuch um Befreiung von
der Sicherheitsleistungspflicht einreichen, wenn das Konto mindestens einen
Betrag von Fr. 12'000.-- (für einzelne Personen) oder Fr. 36'000.--(für
Familien) aufweist. Für Vorläufig Aufgenommene muss das Konto nach Abrechnung
der Fürsorgekosten mindestens Fr. 20'000.-- (für einzelne Personen), bzw. Fr.
40'000.-- (für Familien) aufweisen, damit ein Gesuch eingereicht werden
kann.
Wieviel?
Vorläufig Aufgenommene müssen die gesamten von ihnen, ihren Ehegatten und
ihren Kindern verursachten Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
zurückerstatten.
Asylsuchende und Schützbedürftige müssen eine Pauschale von Fr. 8'400.-- (für
einzelne Personen), bzw. Fr. 25'200.-- (für Familien) zurückerstatten.
Erlass
Folgende Ersatzeinkommen sind von der Sicherheitsleistungspflicht
ausgenommen:
- Arbeitslosengelder
- IV Renten
- Taggelder von Unfall- oder Krankenversicherungen
- Entschädigungen von Beschäftigungsprogrammen
- Entschädigungen, für welche keine individuelle Arbeitsbewilligung vorliegt (kurzfristige Erwerbseinsätze)

