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FAQ 20

Sonderabgabe - Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht

Warum?
Asylsuchende, Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht. Diese Beiträge dienen der Rückerstattung von Fürsorge- Ausreise- und Vollzugskosten und werden auf sämtlichen Einkommen einer Erwerbstätigkeit erhoben.

Wie?
Das Bundesamt für Migration (BFM) eröffnet für jede pflichtige Person ein Sicherheitskonto. Nachdem der Stellenantritt von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt wurde, werden bei einem neuen Arbeitsverhältnis die Einzahlungsscheine von der Postfinance, Abteilung Sicherheitskonto, zugestellt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Bruttolohn von Personen mit N, F oder S Ausweis einen Abzug von 10% vorzunehmen und diesen auf ein individuelles Sicherheitskonto seines Arbeitnehmers einzuzahlen.
Der Lohnabzug ist monatlich vorzunehmen und quartalsweise auf das individuelle Sicherheitskonto bei der PostFinance zu überweisen.

Dauer?
Die Sicherheitsleistungspflicht endet bei Eintreten folgender Gegebenheiten:

  • Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
  • Endgültige Ausreise
  • Sobald Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben
  • Nach 10 Jahren für Personen mit Ausweis N
  • Nach 3 Jahren für Personen mit Ausweis F



Asylsuchende und Schutzbedürftige können beim BFM ein Gesuch um Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht einreichen, wenn das Konto mindestens einen Betrag von Fr. 12'000.-- (für einzelne Personen) oder Fr. 36'000.--(für Familien) aufweist. Für Vorläufig Aufgenommene muss das Konto nach Abrechnung der Fürsorgekosten mindestens Fr. 20'000.-- (für einzelne Personen), bzw. Fr. 40'000.-- (für Familien) aufweisen, damit ein Gesuch eingereicht werden kann.

Wieviel?
Vorläufig Aufgenommene müssen die gesamten von ihnen, ihren Ehegatten und ihren Kindern verursachten Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zurückerstatten.
Asylsuchende und Schützbedürftige müssen eine Pauschale von Fr. 8'400.-- (für einzelne Personen), bzw. Fr. 25'200.-- (für Familien) zurückerstatten.

Erlass
Folgende Ersatzeinkommen sind von der Sicherheitsleistungspflicht ausgenommen:

  • Arbeitslosengelder
  • IV Renten
  • Taggelder von Unfall- oder Krankenversicherungen
  • Entschädigungen von Beschäftigungsprogrammen
  • Entschädigungen, für welche keine individuelle Arbeitsbewilligung vorliegt (kurzfristige Erwerbseinsätze)



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