FAQ 13
Dürfen Asyl Suchende arbeiten?
Drei Monate nach der Einreise dürfen Asyl Suchende offiziell arbeiten. Es ist Sache des Asyl Suchenden einen Arbeitgeber zu finden. Dieser muss eine Bewilligung bei der Arbeitsmarktbehörde sowie das Einverständnis der Gemeinde und der zuständigen Migrationsbehörde einholen. Asyl Suchende mit einem Hängigen Vollzug der Wegweisung (=rechtskräftig abgelehntes Asylgesuch und abgelaufene Ausreisefrist) dürfen nicht arbeiten, respektive es wird ihnen die Arbeitsbewilligung entzogen.
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Drei Monate nach der Einreise dürfen Asyl Suchende offiziell arbeiten. Es ist Sache des Asyl Suchenden einen Arbeitgeber zu finden. Dieser muss eine Bewilligung bei der Arbeitsmarktbehörde sowie das Einverständnis der Gemeinde und der zuständigen Migrationsbehörde einholen. Asyl Suchende mit einem Hängigen Vollzug der Wegweisung (=rechtskräftig abgelehntes Asylgesuch und abgelaufene Ausreisefrist) dürfen nicht arbeiten, respektive es wird ihnen die Arbeitsbewilligung entzogen.
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